Schwerbehinderte Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, durch die die Bewegungsfreiheit in Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist und sich diese psychische Erkrankung auch auf das Gehvermögen auswirkt, sind nicht auf eine Vergleichbarkeit mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit beschränkt (BSG-Entscheidung vom 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R).