Der Wertung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis steht nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt diese Beschäftigung nur mit der Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden durfte. Eine ohne Genehmigung ausgeübte Tätigkeit führt allerdings nicht dazu, dass diese als strafrechtlich verbotene Tätigkeit betrachtet werden muss. Vielmehr löst eine solche Beschäftigung, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde, regelmäßig Sozialversicherungspflicht aus ( Landessozialgericht Baden-Württemberg – Entscheidung vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13).