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Hier informiert die Fachanwaltskanzlei von Rechtsanwältin Brandenburg über aktuelle Änderungen und Entscheidungen, insbesondere im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin und bundesweit.Kanzlei Steglitz Steuerrecht
Kanzlei Steglitz Anwältin für Steuerrecht
Rechtsanwältin Brandenburg ist seit mehr als 20 Jahren erfolgreich auf dem Gebiet des Steuerrecht tätig und vertritt Unternehmen und Selbständige vor sämtlichen Finanzämtern und Finanzgerichten, bundesweit. Egal, ob es um Steuernachforderungen oder die Erlangung von Steuerguthaben geht, ist unsere Anwaltskanzlei für Sie der richtige Ansprechpartner.
Kanzlei Steglitz Anwälte für Sozialrecht
Sozialrecht für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler
Als Rechtsanwälte für Steuerrecht und Fachanwälte für Sozialrecht und Arbeitsrecht, vertreten wir insbesondere Unternehmen oder Selbständige beisämtlichen Rechtsfragen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung auftreten können, wie Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen,
Klärung von Versicherungsverhältnissen (Scheinselbständigkeit), Beitragsnachforderungen und Beitragsnachzahlung sowie Prüfung der Versicherungspflicht von Selbständigenund Freiberuflern.
Außerdem sind wir schon seit Jahren bei der Klärung von Versicherungsverhältnissen, wie Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, GmbH-Geschäftsführerin, Familienangehörigen und Anteilseignern einer Gesellschaft, erfolgreich tätig.
Sozialrecht für Versicherte
Für Versicherte sind wir insbesondere bei der Durchsetzung der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (GdB 50), der Erwerbsminderungsrente und Rechten aus der Pflegeversicherung (Pflegegrad, Pflegegeld, etc.), tätig.
Kanzlei Steglitz – Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht Gabriele Brandenburg
Die Kanzlei von Frau Rechtsanwältin Gabriele Brandenburg mit Standort in Berlin Friedenau, hat zum 01. 07. 2017 ein zusätzliches Rechtsanwaltbüro in der Schlossstr. 120 in Berlin Steglitz mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht bezogen. Frau Brandenburg ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht und berät und vertritt Sie bei Rechtsstreitigkeiten rund um
- Kündigungsschutz
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsverträge
- Aufhebungsverträge sowie Abfindungen und deren Besteuerung
- Lohn und Gehalt
- Abmahnung
- Vertretung vor dem Arbeitsgericht
und allen anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Entscheidung vom 24. Februar 2015
Der Wertung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis steht nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt diese Beschäftigung nur mit der Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden durfte. Eine ohne Genehmigung ausgeübte Tätigkeit führt allerdings nicht dazu, dass diese als strafrechtlich verbotene Tätigkeit betrachtet werden muss. Vielmehr löst eine solche Beschäftigung, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde, regelmäßig Sozialversicherungspflicht aus ( Landessozialgericht Baden-Württemberg – Entscheidung vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13).
Achtung! Merkzeichen „G“ auch bei psychischen Gehstörungen möglich
Schwerbehinderte Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, durch die die Bewegungsfreiheit in Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist und sich diese psychische Erkrankung auch auf das Gehvermögen auswirkt, sind nicht auf eine Vergleichbarkeit mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit beschränkt (BSG-Entscheidung vom 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R).
Sittenwidriger Lohn
In der Regel liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vor, wenn der vereinbarte Arbeitslohn nicht einmal 2/3 der sonst üblichen Vergütung erreicht. Eine solche Entlohnung trägt den Makel der Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) in sich (BAG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014 – 5 AZR 663/13).
Klausel über Klageverzicht kann unwirksam sein
Die Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber zuvor angedrohten außerordentlichen Kündigung, kann unwirksam sein, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG-Entscheidung vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14).
Kein Smily im Zeugnis!
Kein Smily im Zeugnis! Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Also kein Smily mit heruntergezogenen Mundwinkel in der Unterschrift, da darin eine negative Aussage vermutet werden kann! (Arbeitsgericht Kiel, Entscheidung vom 18. 04. 2013, 5 Ca 80b/13).
Freiwilligkeitsabrede
2.) Nicht jede Freiwilligkeitsabrede im Arbeitsvertrag sperrt Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld! Auf die Formulierung achten! (BAG Entscheidung vom 17. 04. 2012, 10 SZR 281/12).
Anspruch auf Hilfe zur Pflege
Auch während einer vollstationären Unterbringung in einem Krankenhaus kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen.
(SG München, Urteil v. 25. 06. 2012, S 32 SO 473/10).
Der sozialversicherungsrechtliche Status von Minderheitsgesellschaftern
Der sozialversicherungsrechtliche Status von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie in der Lage sind, ihnen nicht genehme Weisungen von sich abzuwenden. Dies gilt auch für Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität. Hier: Beschlüsse nach der Satzung der Gesellschafterversammlung nur einstimmig zu fassen (Sächs. LSG, Urt. v. 04.03.2014-L 1 KR 9/11).
Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung
Eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 7a SGB IV hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung keine Bindungswirkung und zwar auch dann nicht, wenn in ihr eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde.
(LSG Baden Württemberg vom 21. 02. 2013, L 10 U 5019/11). Versicherungsfreiheit daher nur in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Rechtskräftigen Befreiungsbescheid von der Rentenversicherung
Wenn sich ein Syndikus auf einen rechtskräftigen Befreiungsbescheid von der Rentenversicherung berufen kann, liegt ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid vor. Daher keine sofortige Vollziehung bei Aufhebung der Rentenbefreiung (SG München, Beschluss vom 22.Juli 2014-S 14 R 1118/14 ER, nicht rechtskräftig).
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid
Einem Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn der Rentenversicherungsträger sich bei seiner Entscheidung hauptsächlich auf die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Zolls nach § 2 SchwazArbG gestützt und keine eigenen Ermittlungen im Sinne von § 28p SGB IV vorgenommen hat (Bay.LSG, Beschluss vom 21.10.2013 – L 5 R 605/13 B ER).
Eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung
Eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 7a SGB IV hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung keine Bindungswirkung und zwar auch dann nicht, wenn in ihr eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde.
(LSG Baden Württemberg vom 21. 02. 2013, L 10 U 5019/11). Versicherungsfreiheit daher nur in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Gabriele Brandenburg
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
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Schlossstraße 120
Berlin: Steglitz Zehlendorf