Einem Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn der Rentenversicherungsträger sich bei seiner Entscheidung hauptsächlich auf die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Zolls nach § 2 SchwazArbG gestützt und keine eigenen Ermittlungen im Sinne von § 28p SGB IV vorgenommen hat (Bay.LSG, Beschluss vom 21.10.2013 – L 5 R 605/13 B ER).