Der sozialversicherungsrechtliche Status von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie in der Lage sind, ihnen nicht genehme Weisungen von sich abzuwenden. Dies gilt auch für Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität. Hier: Beschlüsse nach der Satzung der Gesellschafterversammlung nur einstimmig zu fassen (Sächs. LSG, Urt. v. 04.03.2014-L 1 KR 9/11).