In der Regel liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vor, wenn der vereinbarte Arbeitslohn nicht einmal 2/3 der sonst üblichen Vergütung erreicht. Eine solche Entlohnung trägt den Makel der Sittenwidrigkeit  (§§ 134, 138 BGB) in sich (BAG-Entscheidung vom 17. Dezember 2014 – 5 AZR 663/13).