Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer darf mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln den Nachweis führen, dass ein anderer Unternehmer Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat (BFH-Entscheidung vom 23. Oktober 2014 – V R 23/13).