Die Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber zuvor angedrohten außerordentlichen Kündigung, kann unwirksam sein, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG-Entscheidung vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14).