Eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 7a SGB IV hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung keine Bindungswirkung und zwar auch dann nicht, wenn in ihr eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde.
(LSG Baden Württemberg vom 21. 02. 2013, L 10 U 5019/11). Versicherungsfreiheit daher nur in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung).